Allgemeine Geschäftsbedingungen der SHC Software GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der SHC Software GmbH und ihren gewerblich oder selbständig beruflich tätigen Abnehmern im Sinne von § 14 BGB (im folgenden: „Kunden“).
2. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn die SHC Software GmbH einen Vertrag mit dem Kunden durchführt, ohne der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Kunden zu widersprechen.
3. Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
4. Im kaufmännischen Verkehr ist jeweils die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SHC Software GmbH maßgebend. Dies gilt auch, wenn die SHC Software GmbH darauf beim Abschluss weiterer Verträge mit dem Kunden nicht nochmals hinweist.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1. Angebote der SHC Software GmbH sind freibleibend. Verträge mit Kunden kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die SHC Software GmbH oder dadurch zustande, dass die SHC Software GmbH den Vertrag ausführt.
2. Die SHC Software GmbH kann Bestellungen des Kunden innerhalb von einer Woche nach Absendung der Bestellung annehmen.
3. Die SHC Software GmbH behält sich das Recht vor, auch nach Abschluss eines Vertrags die versprochene Lieferung oder Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, soweit die Änderung oder Abweichung handelsüblich oder unwesentlich ist und keine garantierte Beschaffenheit betrifft.
4. Produkt- und Leistungsbeschreibungen (insbesondere Angaben auf der Internetseite der SHC Software GmbH) sind keine Garantien im Rechtssinne. Nur schriftlich abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien sind wirksam. SHC Software überlässt dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten eine Software, die das Desktop Sharing zwischen zwei über das Internet verbundenen Windows Rechnern ermöglicht. Jeglicher Missbrauch berechtigt SHC Software zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages
5. Ist eine vereinbarte Lieferung oder Leistung nicht verfügbar, so kann die SHC Software GmbH sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages lösen, wenn sie den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert und sich verpflichtet, einem von dem Kunden erbrachte Gegenleistung zu erstatten.
§ 3 Vergütung
1. Für die Vergütung ist der mit dem Kunden jeweils vereinbarte Preis maßgebend. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die Vergütung als vereinbart, die sich aus der beim Abschluss des Vertrags gültigen Preisliste der SHC Software GmbH ergibt. Preise verstehen sich zuzüglich anfallender Umsatzsteuer.
2. Im Preis nicht enthalten sind die Kosten einer Installation oder Schulung und Kosten, die dem Kunden durch eine von ihm beizustellende Internetanbindung oder durch den Empfang ihm elektronisch übermittelter Erklärungen, Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Pflege überlassener Software durch die SHC Software GmbH und die dafür zu bezahlende Vergütung richten sich nach einem gesondert abzuschließendem Pflegevertrag.
3. Von der SHC Software GmbH in Rechnung gestellte Beträge sind innerhalb der jeweils angegebenen Zahlungsfrist nach Überlassung der jeweils in Rechnung gestellten Lieferung oder Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird der Rechnungsbetrag von der SHC Software GmbH zum Fälligkeitstermin im Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden eingezogen. Hat der Kunde keine Einzugsermächtigung erteilt, muss der Rechnungsbetrag zum auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum auf dem ebenfalls dort angegebenen Konto gutgeschrieben sein.
4. Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge, so hat er dies innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung der SHC Software GmbH schriftlich anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Anerkennung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
5. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet
a) Die vereinbarte Vergütung fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste Lastschrift und jede erfolglose Kreditkartentransaktion hat der Kunde SHC Software die entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.
b) Der SHC Software GmbH unverzüglich schriftlich eine Änderung seines Namens, seiner Anschrift, der Bankverbindung, der Kreditkartendaten oder des Rechnungsempfängers mitzuteilen.
6. Die SHC Software GmbH ist bei Zahlungsverzug des Kunden im kaufmännischen Verkehr berechtigt, als Mindestschaden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht der SHC Software GmbH, einen weiteren Schaden oder höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen, bleibt unberührt.
7. Der Kunde kann gegenüber der SHC Software GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur auf Ansprüche stützen, die ihm gegen die SHC Software GmbH aus dem jeweiligen Vertrag zustehen.
§ 4 Lieferung
1. Die SHC Software GmbH überlässt Software und/oder Hardware nach eigener Wahl
a) durch Übergabe eines Datenträgers, auf dem die geschuldete Software gespeichert ist,
b) durch Bereitstellung der Software zum Download und Mitteilung hierüber an den Kunden oder
c) durch elektronische Übermittlung per E-Mail.
2. Im Falle der Übergabe eines Datenträgers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Datenträger das Lager zum Zweck der Versendung an den Kunden verlassen hat.
3. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind Angaben der SHC Software GmbH zu Liefer- und Leistungszeiten unverbindlich.
4. Falls die SHC Software GmbH durch Arbeitskämpfe, behördliches Eingreifen, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die geschuldete Lieferung oder Leistung zu erbringen, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Zeitraum zum Wiederanlaufen nach Beendigung der Behinderung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die SHC Software GmbH auf Informationen oder eine erforderliche Mitwirkung der Kunden wartet.
5. Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen gegenüber dem Kunden, sowie bis zur Begleichung aller vorausgegangener Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt die gelieferte, bewegliche oder unbewegliche Ware Eigentum der SHC Software GmbH (§ 449 BGB), die bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht berechtigt sind, vom Kaufvertrag zurückzutreten und sodann die Ware herauszuverlangen.
§ 5 Nutzungsrechte
1. Sämtliche Rechte an dem Kunden überlassener oder ihm bereitgestellter Software stehen im Verhältnis zu dem Kunden ausschließlich der SHC Software GmbH zu.
2. Die SHC Software GmbH räumt dem Kunden das nicht-ausschließliche Recht ein, die Software für eigene Zwecke in dem Umfang zu nutzen, der in dem gesondert zu schließenden Lizenzvertrag oder Nutzungsvereinbarung zur mietweisen Überlassung festgelegt ist.
3. Das Nutzungsrecht gemäß Abs. 2 beginnt erst mit vollständiger Bezahlung der für die Programmüberlassung geschuldeten Vergütung. Die SHC Software GmbH verpflichtet sich jedoch unabhängig von einer erfolgten Bezahlung, für die Dauer von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Programmüberlassung darauf zu verzichten, Unterlassungsansprüche gegen eine vertragsgemäße Nutzung geltend zu machen.
§ 6 Bereitstellung von Servern
1. In den Fällen, in denen die vertragsgemäße Nutzung überlassener Software den Zugriff auf Server mit darauf gespeicherter Software (im folgenden: „SHC Software Server“) voraussetzt, stellt die SHC Software GmbH SHC Software-Server nach näherer Maßgabe der Festlegungen in dem gesondert zu schließenden Lizenzvertrag bereit.
2. Die SHC Software GmbH darf den Zugang zu den SHC Software Servern abschalten, solange der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für die Software in Verzug ist; das Abschalten des Zugangs setzt jedoch voraus, dass die SHC Software GmbH dem Kunden das Abschalten wegen Zahlungsverzugs schriftlich angedroht und der Kunde nicht binnen einer Woche nach Absendung der Androhung bezahlt hat. Für die Dauer von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Programmüberlassung ist die SHC Software GmbH nicht zur Abschaltung berechtigt. Andere Rechte der SHC Software GmbH wegen Zahlungsverzugs des Kunden bleiben hiervon unberührt.
3. Der Kunde bleibt in jedem Fall, also auch nach Abschalten der Server, verpflichtet, die noch offenen Beträge zu zahlen. Dies gilt insbesondere für Nutzungsgebühren bis zum Ende der Laufzeit im Falle von Mietverträgen.
§ 7 Kündigung von Mietverträgen
Das Vertragsverhältnis ist regulär vom Kunden nur zum Ablauf der Mietdauer kündbar. Die Kündigung muss der SHC Software GmbH spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses schriftlich mitgeteilt werden. Sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt, verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein weiteres Jahr.
§ 8 Mitwirkung und Verantwortlichkeit des Kunden
1. Der Kunde stellt die für den vertragsgemäßen Einsatz der überlassenen Software erforderliche Arbeitsumgebung bereit. Er hat insbesondere nach den Vorgaben der SHC Software GmbH Hardware mit einem geeigneten Betriebssystem und eine Internetanbindung auf eigene Kosten vorzuhalten.
2. Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen (z. B. Datensicherung) für den Fall zu treffen, dass die Software ausfällt oder SHC Software-Server nicht erreichbar sind.
3. Der Kunde wird sich vor Einsatz der Software stets vergewissern, dass auch bei seinem jeweiligen Kommunikationspartner die nach den Vorgaben der SHC Software GmbH und der Produkt- und Leistungsbeschreibung vorgesehene Einsatzumgebung vorhanden ist.
4. Der Kunde wird bei dem Einsatz der Software nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen und wird die SHC Software GmbH von sämtlichen gegen die SHC Software GmbH gerichteten Ansprüchen Dritter freistellen, die auf rechtswidrigen Einsatz der Software gestützt sind. Die SHC Software GmbH ist berechtigt, bei einem Verstoß des Kunden gegen die in Satz 1 genannten Pflichten die Verbindung zu SHC Software-Servern abzuschalten. Weitere Rechte der SHC Software GmbH bleiben hiervon unberührt.
5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die überlassene Software Dritten ohne Zustimmung der SHC Software GmbH zur Nutzung zu überlassen. Das Vertragsverhältnis bei Kauf oder Miete einer SHC Software-Lizenz berechtigt den Kunden nicht, selbst als Wiederverkäufer aufzutreten. Hierzu bedarf es eines gesonderten Vertrages mit der SHC Software GmbH.
6. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung der SHC Software GmbH auf einen Dritten übertragen.
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde hat ihm im kaufmännischen Verkehr überlassene Software unter den Voraussetzungen von § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und der SHC Software GmbH bei der Untersuchung erkennbare Sachmängel unverzüglich nach Ablieferung und versteckte Sachmängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat gerügte Sachmängel dabei im Rahmen des ihm Zumutbaren konkret zu beschreiben.
§ 10 Sach- und Rechtsmängel
1. Die SHC Software GmbH leistet Gewähr dafür, dass die Software frei von Sachmängeln ist und dass der Kunde die Software vertragsgemäß nutzen kann und daran nicht durch Rechte Dritter gehindert wird. Sachmängel, die den vertragsgemäßen Einsatz der Software nur unwesentlich einschränken, begründen keine Haftung.
2. Die SHC Software GmbH erbringt die Gewährleistung durch Nacherfüllung, und zwar nach eigener Wahl entweder durch Beseitigung von Mängeln oder durch mangelfreie Neulieferung.
3. Die SHC Software GmbH kann Mängel auch dadurch beseitigen, dass die SHC Software GmbH dem Kunden Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen eines Mangels ohne nachteilige Beeinträchtigung der geschuldeten Funktionalitäten zu vermeiden. Der Kunde muss ihm im Zuge der Nacherfüllung überlassene neue Programm- oder Datenbestände auch dann übernehmen, wenn dies zu einem ihm zumutbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.
4. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Mängeln kann der Kunde nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen als eine Haftung nach § 10 begründet ist. Andere Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
5. Hat der Kunde die ihm überlassene Software verändert, haftet die SHC Software GmbH für Mängel nur, wenn der Mangel von der Veränderung unabhängig ist.
6. Der Kunde kann im kaufmännischen Verkehr Rechte nur wegen solcher Sachmängel geltend machen, die er zuvor form- und fristgerecht gerügt hat (vgl. § 8).
§ 11 Haftung
1. Die SHC Software GmbH schuldet ihren Kunden auf außervertraglicher und vertraglicher Grundlage Schadensersatz nur in folgendem Umfang:
a) Bei Vorsatz oder Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit in voller Höhe;
b) bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des vorhersehbaren und typischen Schadens;
c) in sonstigen Fällen nur bei Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist (Kardinalpflicht), und zwar ebenfalls beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
2. Die Haftung der SHC Software GmbH für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3. Der Kunde stellt die SHC Software GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch einen nicht vertragsgemäßen Einsatz der Software durch den Kunden begründet sind.
4 Das Nutzungsrecht umfasst ausschliesslich die erworbene Anzahl an Lizenzen. Eine Überschreitung der Lizenzen ist mit einer Konventionalstrafe von 25'000.00 CHF je Einzelfall belegt, ohne dabei die anderen Punkte des Vertrages zu berühren.
§ 12 Verjährung von Ansprüchen des Kunden
1. Ansprüche des Kunden (nach § 9 und § 10 Abs. 1) verjähren – vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen – nach einem Jahr.
2. Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen wegen Sach- oder Rechtsmängeln mit Ablieferung der Software, bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
3. Für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung bzw. Mietgebührrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung gilt Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist mindestens drei Monate ab Abgabe einer wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung beträgt.
4. Die Verjährung tritt in allen Fällen spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
5. Bei Ansprüchen, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der SHC Software GmbH, auf Verletzung einer von der SHC Software GmbH abgegebenen Garantie oder auf Arglist gestützt werden, und bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Datenschutz
1. Die SHC Software GmbH und der Kunde verpflichten sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Parteien haben insbesondere alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Personen gemäß § 5 Satz 2 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Sie haben außerdem im Falle einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen erforderlich sind.
2. Soweit die SHC Software GmbH bei der Durchführung eines mit dem Kunden geschlossenen Vertrags personenbezogene Daten verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies im Auftrag des Kunden im Sinne von § 11 BDSG. Die SHC Software GmbH wird dementsprechend personenbezogene Daten nur zur Durchführung des Vertrags und nur im Rahmen von Weisungen des Kunden verarbeiten oder nutzen. Falls die SHC Software GmbH der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, so wird sie den Kunden darauf hinweisen.
§ 14 Einschaltung Dritter
Die SHC Software GmbH darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden der Hilfe Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Die SHC Software GmbH haftet für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB im Rahmen der in § 10 geregelten Beschränkungen und Ausschlüsse.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem zwischen der SHC Software GmbH und einem Kunden geschlossenen Vertrag ist am Sitz des Klägers, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Stand: 31.05.2007 SHC Software GmbH